Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 12 Ausschluss von Leistungen
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/12#abs-1 (1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/12#abs-2 (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
Wird zitiert von 125 Entscheidungen zu § 12 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 02.11.2010 – B 1 KR 9/10 RLeistung zur Teilhabe - Anschlussheilbehandlung - Kostenerstattung für die stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation - Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen nach Vollendung des 58. Lebensjahrs - Rentenversicherungsträger - Krankenkasse - ZuständigkeitZitiert von 4
- SG Fulda, 30.03.2011 – S 3 R 85/11 ERZitiert von 2
- BSG, 07.07.1998 – B 5/4 RA 13/97 R
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2018 – L 1 KR 308/16
- LSG NRW, 20.10.2011 – L 16 AL 212/11
- BSG, 22.06.2010 – B 1 KR 32/09 RLeistung zur medizinischen Rehabilitation - Anschlussheilbehandlung - Erstattungsanspruch eines Rehabilitationsträgers - kein Ausschluss von Leistungen zur Teilhabe während der Passivphase eines Altersteilzeit-BlockmodellsZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 20/24 RKrankenversicherung - Ruhen der Leistungsansprüche - Freiheitsentzug - Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer stationären Suchtrehabilitationsbehandlung
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 11/24 R(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Kfz-Hilfe - Absetzung des Verkehrswertes eines darlehensfinanzierten, sicherungsübereigneten Kraftfahrzeugs von dem Höchstbetrag nach § 5 Abs 1 KfzHV)
- LSG Schleswig, 21.08.2025 – L 1 R 3/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 12 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 40 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 12 umnummeriert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.